Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie unverschuldet Mietausfälle verkraften müssen (z. B. aufgrund von strukturellem Leerstand bei Wohn- und Gewerberaum, Mietpreisverfall, Brandschaden, Wasserschaden, Vandalismus). Bei Leerstand müssen die Vermietungsbemühungen glaubhaft dargelegt werden (z. B. Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder im Internet, Aufträge an Immobilienmakler).
Ein vollständiger Erlass wird gewährt, wenn es sich bei den Gebäuden um Denkmäler handelt, d. h. die Erhaltung der Gebäude im öffentlichen Interesse liegt. Voraussetzung ist, dass die Erhaltungskosten regelmäßig über den Einnahmen liegen. Bei Selbstnutzern ist der Gegenwert der Nutzung entscheidend.
Die Anträge auf Steuererlass sind beim zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeamt einzureichen. Die vorgeschriebenen Fristen sind zu beachten. Rechtliche Grundlage für den Steuererlass ist § 33 Grundsteuergesetz (GrStG).