Die Angabe eines Baujahrs in einem Kaufvertrag ist eine Beschaffenheitsvereinbarung. Ein abweichendes Baujahr stellt somit einen Sachmangel dar, der eine Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertigt. In dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte der Käufer das Gebäude 2013 erworben. In dem Kaufvertrag war angegeben, dass das Gebäude 1997 errichtet worden sei. Nach Abschluss des Kaufvertrages stellten die Käufer fest, dass das Objekt tatsächlich zwei Jahre früher fertiggestellt und auch bezogen worden war.
Das Gericht kam in seiner Entscheidung vom 02.03.2017 (22 U 82/16) zu dem Ergebnis, dass diese Zeitspanne einen erheblichen Mangel an der Sache darstellt. Dies wurde u. a. damit begründet, dass sich die Abweichung in einem solchen Maß auf den Verkehrswert auswirkt, dass die Bagatellgrenze überschritten sei. Zudem habe der Verkäufer die tatsächlichen Daten gekannt. Das Verhalten erfülle deshalb den Tatbestand der arglistigen Täuschung und rechtfertige einen Rückabwicklungsanspruch des Käufers.
Ergänzend muss darauf hingewiesen werden, dass das abweichende Baujahr nicht der einzige Mangel an der Kaufsache war. Die Parteien hatten sich bereits vor Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung auf eine Reduzierung des Kaufpreises um 50.000 € geeinigt. Erst danach stellten die Käufer (auch) das abweichende Baujahr fest. Dies führte dann zur Klageerhebung. Bemerkenswert ist auch, dass der Vater die Kaufvertragsverhandlungen führte und die Tochter als Verkäufer auftrat. Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass sich die Tochter, trotz nicht bewiesener Kenntnis des Sachverhalts, den Vorwurf der arglistigen Täuschung zurechnen lassen muss.