Ab dem 01.12.2022 kann ein Mitglied einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern unter bestimmten Voraussetzungen die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG i.V.m. § 48 WEG). Als zertifizierter Verwalter gilt eine Person, die eine entsprechende Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer (§ 2 ZertVerwV) abgelegt oder einen der Prüfung gleichgestellter Abschluss (§ 7 ZertVerwV) nachgewiesen hat (§ 26a WEG).
Ein zertifizierter Verwalter verfügt über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse, die für eine ordnungsgemäße Verwaltung einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern erforderlich sind (§ 26a WEG). Hierzu gehören:
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Lübbers Immobilienverwaltung