Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) sieht eine Reihe von Auflagen und Nachrüstpflichten für Immobilien vor. Verstöße gegen diese Auflagen werden mit Bußgeldern geahndet (siehe § 108 GEG 2020 Bußgeldvorschriften).
Insgesamt 21 Tatbestände listet das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) in § 108 auf. Die wichtigsten haben wir für Sie in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
Die Gesetzestexte finden Sie hier: GEG § 108 Bußgeldvorschriften (geg-info.de)
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Lübbers Sachverständigenbüro