Ziel einer Zwangsverwaltung ist es, berechtigte Forderungen von Gläubigern aus den Erträgen des Grundstücks zu erfüllen. Als Erträge kommen meist Mieten und Pachten in Betracht. Zuständig für eine Zwangsverwaltung ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Die Zwangsverwaltung wird auf Antrag eines Gläubigers angeordnet. Hierbei kann er Prozesskostenhilfe beantragen. Nach Eingang des Antrages prüft das Vollstreckungsgericht, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung erfüllt sind. Die Voraussetzungen für eine Zwangsverwaltung sind identisch zu denen einer Zwangsversteigerung.
Das Vollstreckungsgericht ordnet die Zwangsverwaltung durch Beschluss an und bestellt einen Zwangsverwalter. Zugleich ersucht das Vollstreckungsgericht das zuständige Grundbuchamt, in dem Grundbuch des betroffenen Grundstückes oder grundstückgleichen Rechts die Anordnung der Zwangsverwaltung zu vermerken. Der Beschluss, durch den die Zwangsverwaltung angeordnet wird, wird dem Schuldner zugestellt.
Das Grundstück wird von dem eingesetzten Zwangsverwalter in Besitz genommen und verwaltet. Er versucht, durch Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus dem Grundstück zu erwirtschaften. Der Zwangsverwalter berichtet dem Vollstreckungsgericht regelmäßig über die Verwaltung.
Ergibt sich aus den Berichten des Zwangsverwalters, dass Einkünfte erzielt werden, bestimmt das Vollstreckungsgericht einen Termin zur Aufstellung eines Teilungsplans. Zu diesem Termin werden alle Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen gegenüber dem Vollstreckungsgericht anzumelden. Der vom Gericht erstellte Teilungsplan enthält die zu berücksichtigen Gläubiger, ihre Forderungen und ihre Rangfolge. In dem Termin wird mit den erschienenen Verfahrensbeteiligten über den Teilungsplan verhandelt. Einwendungen werden erörtert und bei Bedarf im Teilungsplan berücksichtigt.
Soweit der Zwangsverwalter ausreichende Einkünfte erwirtschaftet, begleicht er daraus die Kosten und Forderungen in der im Teilungsplan festgestellten Reihenfolge. Anders als bei der Zwangsversteigerung bleibt der Schuldner bei der Zwangsverwaltung immer Eigentümer des Grundstücks.
Die Zwangsverwaltung kann mehrere Jahre dauern und endet, wenn alle Forderungen vollständig beglichen sind, das Grundstück in der Zwangsversteigerung versteigert wurde oder der Gläubiger den Antrag zurücknimmt.
Das Verwalterhonorar richtet sich nach gesetzlichen Regelungen.
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Team Büro
Lübbers Immobilienverwaltung