Was Vermieter und Mieter beachten müssen
Wer mit fossilen Brennstoffen heizt (z. B. Heizöl, Erdgas), muss eine CO₂-Steuer zahlen. Bis Ende 2022 haben ausschließlich Mieter diese Steuer gezahlt. Seit dem 01.01.2023 gilt ein Stufenmodell, das eine Aufteilung der Steuer zwischen Mieter und Vermieter vorsieht. Dies muss bei den Betriebskostenabrechnungen berücksichtigt werden.
Seit 2021 wird auf fossile Brennstoffe eine CO₂-Steuer erhoben. Die Höhe der CO₂-Steuer hängt davon ab, wie viel Kohlenstoffdioxid (CO₂) bei der Erzeugung von Wärme und Warmwasser entsteht. Ziel dieser Steuer ist es, den Preis für klimaschädliche Brennstoffe zu erhöhen, um zu einem sparsameren Umgang zu animieren, den Umstieg auf (derzeit noch teure) klimafreundliche Technologien attraktiver zu machen und Vermieter dazu zu bewegen, in die Energieeffizienz ihrer Gebäude zu investieren.
Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung des CO₂-Preises. Im Jahr 2023 wurde die Erhöhung aufgrund der Energiekrise ausgesetzt, dafür steigt der Preis in diesem Jahr deutlich. Somit erhöhen sich die Heizkosten auch dann, wenn die Gas- und Ölpreise am Weltmarkt stabil bleiben.
Bei Wohnungen müssen Mieter grundsätzlich zwischen 5 und 100% der CO₂-Steuer übernehmen, der Rest entfällt auf den Vermieter. Die Aufteilung ist in zehn Stufen entsprechend der Emissionshöhe gestaffelt. Es gibt zwei unterschiedliche Fälle zu beachten:
Erhält der Vermieter die Rechnung vom Brennstofflieferanten, findet er darin Informationen zur Höhe der durch den Brennstoff verursachten CO₂-Emissionen. Der Vermieter muss dann die Kostenverteilung zwischen sich und dem Mieter berechnen und dies bei der Heizkostenabrechnung berücksichtigen.
Erhält der Mieter die Rechnung für den Brennstoff, kann er den CO₂-Kostenanteil des Vermieters berechnen und diesen innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Brennstoffrechnung bei ihm einfordern. Der Vermieter hat dann zwölf Monate Zeit, dem Mieter seinen Kostenanteil zu erstatten. Eine Verrechnung im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung ist zulässig.
Das Gesetz zur Aufteilung der CO₂-Steuer beinhaltet für Wohngebäude ein Stufenmodell, aus dem sich die Verteilung der Kosten zwischen Vermieter und Mieter ergibt. Welche Stufe maßgebend ist, hängt von der Höhe der CO₂-Emissionen pro Jahr und pro m² Wohnfläche ab. Bei Nichtwohngebäuden (z. B. Geschäfts- oder Bürogebäuden) gilt derzeit eine „50-50-Regelung“. Danach trägt der Mieter maximal 50% der CO₂-Steuer. Voraussichtlich Ende 2025 soll auch hier ein Stufenmodell eingeführt werden. Unterliegt ein Gebäude öffentlich-rechtlichen Beschränkungen (z. B. Denkmalschutz, Anschlusszwang für Brennstofflieferungen) oder handelt es sich um ein Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten, von denen eine vom Eigentümer selbst bewohnt wird, gelten Sonderregelungen.
Durch das von der Bundesregierung beschlossene Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) wird die CO₂-Abgabe seit dem 01.01.2023 zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt. Um die Höhe der Steuer zu berechnen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen kostenlosen Online-Rechner zur Verfügung gestellt.
Der Online-Rechner fragt den Brennstoffverbrauch, den CO₂-Preis und den Emissionsfaktor ab, die auf der Brennstoffrechnung zu finden sind. Außerdem werden Sonderfälle berücksichtigt, weil beispielsweise der Mieter einen Gasherd ohne eigenen Zähler nutzt oder der Vermieter die energetischen Eigenschaften seines Gebäudes aufgrund öffentlich-rechtlicher Beschränkungen nicht verbessern darf.