Wohnen und Pflege
Der Begriff „Altenteil“ stammt ursprünglich aus dem bäuerlichen Lebensbereich und war in den früheren Landesrechten geregelt. Er sollte das Verhältnis zwischen den weichenden Grundbesitzern und dem Hofübernehmer regeln. Ein Altenteil bezeichnet ein Wohnrecht und eine Pflegeverpflichtung.
Bei einem "Altenteil" wurde festgelegt, welche Sach- und Dienstleistungen im Einzelnen von den Hofübernehmern gegenüber den weichenden Grundbesitzern (hierbei handelte es sich regelmäßig um die Eltern) zu erbringen waren. Die untere Grenze bildete der notwendigste Lebensbedarf (Kost und Wohnung). Je nach Größe des Hofes wurden dann meist weitere Pflichten, wie z.B. die Zahlung einer Geldrente auferlegt. Es handelte sich somit in seinem Wesen um eine familien- und erbrechtliche Regelung, die in eine schuldrechtliche Form gebracht wurde.
Seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 30.10.1939 (V 83/39) ist der Begriff „Altenteil“ juristisch nicht mehr neu umschrieben worden. Daher ist auch heute noch unter einem „Altenteil“ der Inbegriff dinglich gesicherter Nutzungen und Leistungen zu verstehen, die aus und auf einem Grundstück zu gewähren sind, der allgemein leiblichen und persönlichen Versorgung des Berechtigten dienen und eine regelmäßige lebenslängliche Verknüpfung des Berechtigten mit dem belasteten Grundstück bezwecken. Das Reichsgericht sah die persönliche Beziehung zwischen den Vertragsparteien - also den familienrechtlichen Charakter des Rechts - als grundlegende Voraussetzung für das Vorliegen eines „Altenteils“ an.
Ein "Altenteil" setzt sich üblicherweise aus einem Wohnungsrecht und einer Reallast (meist als Verpflichtung zur Pflege) zusammen. Beide Teile sind getrennt voneinander zu betrachten und zu bewerten.
Pflegebedürftigkeit
Nach § 14 Abs. 1 SGB (Buch XI) sind Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderung nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.
Wer einer Pflegeverpflichtung vereinbaren will, sollte diese möglichst genau beschreiben und definieren, d.h. es sollten genaue Vorüberlegungen getroffen werden. Die wichtigsten Punkte hierbei sind:
Vielen Menschen fällt es schwer diese Fragen ohne entsprechendes Hintergrundwissen zu beantworten. Dies ist jedoch sehr wichtig. Denn es sind nicht nur die rechtliche Ausgestaltung der Verpflichtung zu beachten, sondern auch die Auswirkungen auf das Vermögen, d.h. der geltliche Gegenwert der Pflegeverpflichtung.
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Erbfall sind als so genannte "Nachlassverbindlichkeiten" steuerlich absetzbar. In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen II R 37/08) wurde klargestellt, dass auch Sachverständigenkosten für die Wertermittlung von Immobilien steuerlich absetzbar sind. Die Einschaltung von Sachverständigen diene schließlich dazu, eine wertgerechte Verteilung der Immobilien unter den Erben durchführen zu können. Deswegen seien diese Aufgaben in den Steuererklärungen ebenso zu berücksichtigen wie zum Beispiel die Notariats- und Rechtsanwaltskosten.
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Team Immobilienbewertung
Lübbers Sachverständigenbüro