Baulast

Bei einer Baulast handelt es sich um eine Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, indem er öffentlich - rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernimmt, die sich nicht schon aus dem öffentlichen Baurecht ergeben (§ 92 Niedersächsische Bauordnung).

Erläuterung

Inhalt

Entstehung

Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Die Erklärung bedarf der Schriftform, wobei die Unterschrift öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt sein muss.

Erlöschen

Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die Baulast verzichten, wenn ein öffentliches und ein privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Sie hat unter dieser Voraussetzung auf Antrag eines Beteiligten auf die Eintragung der Baulast zu verzichten. Vor dem Verzicht sind die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu hören. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. Von der Eintragung sind die Eigentümer des belasteten Grundstücks und der begünstigten Grundstücke zu benachrichtigen.

Verzeichnis

Das Baulastenverzeichnis wird gemäß § 93 Niedersächsische Bauordnung von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich aus öffentlichem Baurecht ergeben sowie Bedingungen, Befristungen oder Widerrufsvorbehalte eingetragen werden so weit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht.

Bewertung

Baulasten begründen keine privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Eigentümern des belasteten und des begünstigten Grundstücks, sondern ausschließlich eine öffentlich - rechtliche Verpflichtung des Eigentümers gegenüber der Baubehörde.

Baulasten müssen nicht zwingend belastend für ein Grundstück wirken, sondern können auch begünstigend,d. h. werterhöhend sein. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass die bebaubare Grundstücksfläche erhöht werden konnte, weil der erforderliche Grenzabstand zulässigerweise mit Hilfe einer Baulast verringert werden konnte.

Die Auswirkung auf den Wert der Immobilie kann daher nur durch eine Einzelfallbetrachtung ermittelt werden.

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